Stiften – eine Möglichkeit gemeinsam Gutes anzustiften!
Sie wollen die vielfältige Projekt- und Förderarbeit der BürgerStiftung Hildesheim langfristig und dauerhaft unterstützen? Dann helfen Sie uns mit Ihrer Zustiftung.
Eine Zustiftung erhöht den Kapitalstock der BürgerStiftung Hildesheim. Sie ist somit eine langfristig wirkende Alternative zur herkömmlichen Spende.
Im Gegensatz zur Spende dürfen die zugestifteten Beträge selbst nicht direkt für den Stiftungszweck eingesetzt werden, wohl aber die aus dem Stiftungskapital jährlich am Finanzmarkt erwirtschafteten Erträge – das Stiftungskapital selbst bleibt dauerhaft erhalten.
Mit einer Zustiftung schaffen Sie bleibende Werte und verleihen Ihren Vorstellungen von einer nachhaltigen Förderung einzelner oder aller Förderungszwecke der Stiftung dauerhaft, also auch über den Tod hinaus, Ausdruck.
Bei der Verwendung der Mittel haben die Anliegen und Wünsche der Stifter*innen höchste Prioriät. Für die Projektauswahl zur Verwendung der Mittel unterhalten wir ein Netzwerk mit vielen sozialen und kulturellen Einrichtungen in der Region Hildesheim. Wir wissen, wo die Fördermittel gut angelegt sind.
Zustiften geht einfach:
Überweisen Sie den Betrag, den Sie spenden wollen, mit der Angabe „Zustiftung“ an die
BürgerStiftung Hildesheim
IBAN: DE10 2595 0130 0000 0116 66
(Sparkasse Hildesheim Goslar Peine)
Die Zustiftung wird steuerlich behandelt wie eine Spende (siehe Seite Spende).
Es besteht die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Aus Steuerersparnissen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer kann der weitaus überwiegende Teil einer Zustiftung finanziert werden.
Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich.
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Eine besondere Form der Zustiftung ist die Errichtung eines TreuhandFonds oder einer TreuhandStiftung.
Besuchen Sie dazu bitte unsere Seiten TreuhandFonds/TreuhandStiftungen.