Vererben  – eine Möglichkeit, gemeinsam Gutes anzustiften!

Wer denkt schon gerne an den eigenen Tod und sorgt beizeiten vor? Doch dafür ist es nie zu früh!

Jetzt – für die Zukunft sorgen!

Was soll nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschehen?  Wen möchte ich bedenken? Möchte ich gemeinnützig anerkannte Einrichtungen – wie es die BürgerStiftung Hildesheim ist – unterstützen?

Gute Gründe, den letzten Willen niederzulegen!

Sie haben die Möglichkeit, über die eigene Lebenszeit hinaus die Zukunft mitzugestalten und für diejenigen zu sorgen, die Ihnen am Herzen liegen. Wird der „Letzte Wille“ aber nicht in einem formwirksamen (gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag festgehalten, erfolgt die Verteilung des Erbes nach den gesetzlichen Vorschriften. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Staat.
Regelungen in einem Testament überlagern die gesetzliche Erbfolge, mit Ausnahme der Pflichtteilsansprüche.

Ausführliche Informationen enthält die  Broschüre „Erben und Vererben“, hsg. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Beachten Sie bitte auch unseren Beitrag unter “Aktuelles” zum 13. September – dem Internationalen Tag des Testamentes hier

Ihre Unterstützung bleibt unvergessen!

Falls Sie überlegen, ob Sie die BürgerStiftung Hildesheim in Ihrem Testament als Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer bedenken, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Sprechen Sie uns an! Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihr Anliegen über den Tod hinaus verfolgen können, z.B. mit einem TreuhandFonds unter Ihrem Namen!

Wir haben Erfahrung mit der Abwicklung von Erbfällen. Dem Willen des Erblassers begegnen wir mit Respekt und vertrauensvoller Umgang mit dem Nachlass ist für uns selbstverständlich.

Erbschaftssteuer – muss nicht sein!

Zuwendungen in Form von Erbschaften und Vermächtnissen jeder Art (auch Grundstücke) an eine steuerbegünstigte Stiftung – wie die BürgerStiftung Hildesheim – sind erbschaftssteuerfrei.

Werden geerbte Vermögenswerte innerhalb eines Zweijahreszeitraumes nach dem Erwerb einer steuerbegünstigten Stiftung überlassen, so werden diese Zuwendungen nachträglich von der Erbschaftsteuer befreit. Ansonsten fordert der Staat von Ihnen als Erbe oder Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer.