Gründung einer TreuhandStiftung – eine Möglichkeit, gemeinsam Gutes anzustiften!

Eine TreuhandStiftung –  auch als unselbständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet – kann als die kleine Schwester einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung angesehen werden.

Sie ist das richtige Instrument für die Stifterin oder den Stifter, der sein Vermögen einem Zweck auf Dauer widmen will, ohne in einer Satzung aufwendig Strukturen schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung erfordern würde.

Sie bietet folgende Vorteile:

  • Schnell und einfach: Die Gründung kann in etwa einem Monat erledigt sein.
  • Die Stiftungsverwaltung kann nahezu vollständig auf den Treuhänder übertragen werden.
  • Eine Treuhandstiftung genießt die gleichen steuerlichen Vorteile wie eine selbständige Stiftung.
  • Es bedarf keines staatlichen Anerkennungsaktes.
  • Sie untersteht auch nicht der staatlichen Aufsicht.
  • Die Gründungskosten sind geringer.
  • Die Erträge aus dem Vermögen darf der Treuhänder nur für die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke verwenden.

Das Stiftungsgeschäft

Eine TreuhandStiftung wird durch einen Vertrag zwischen Stifter*in und der BürgerStiftung Hildesheim als Treuhänderin (Stiftungsgeschäft) oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet.

Bei dem Vertrag handelt es sich regelmäßig um einen Schenkungsvertrag mit der Auflage, dass die Treuhänderin das ihr übertragene Vermögen nach den Vorgaben der Stiftungssatzung zu verwalten hat. Er ist ohne notarielle Beurkundung wirksam, wenn das Schenkungsversprechen vollzogen wird.

Änderungen des Vertrages oder die Auflösung einer TreuhandStiftung sind leichter umzusetzen als bei einer rechtsfähigen Stiftung. Es ist auch die Umwandlung einer nichtrechtsfähigen in eine rechtsfähige Stiftung möglich.

Die/der Stifter*in überträgt das Stiftungsvermögen der Treuhänderin, die es getrennt von ihrem eigenen Vermögen nach den Bestimmungen der Stiftungssatzung verwaltet.

Gemeinnützigkeit

Auch für die TreuhandStiftung ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vgl. zum Begriff die Seite “Infos/Häufige Fragen”)  bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen, um steuerprivilegiert zu sein und für entgegengenommene Spenden eine Zuwendungsbestätigung ausstellen zu dürfen.

Das Stiftungsvermögen ist erst nach Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und Aushändigung des entsprechenden Feststellungsbescheides auf das Konto der Treuhandstiftung einzuzahlen, wenn für die Zuwendung an die Stiftung ein steuerrechtlicher Spendenabzug begehrt wird.

TreuhandStiftungen sind – anders als rechtsfähige Stiftungen – keine eigenen Rechtspersonen. Sie werden durch den Treuhänder vertreten.

Die BürgerStiftung Hildesheim verwaltet 2 TreuhandStiftungen.