Satzung der Bürgerstiftung Hildesheim

Präambel

Die Bürgerstiftung will das Gemeinwesen in Hildesheim durch verstärktes bürgerschaftliches Engagement nachhaltig fördern. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden. Die Bürgerstiftung ist langfristig angelegt. Sie will kontinuierlich Stiftungskapital aufbauen, mit dessen Erträgen gemeinnützige Projekte aus den Bereichen Jugend und Soziales, Kultur und Bildung, Forschung und Lehre, Natur- und Umweltschutz, Stadtgestaltung und Denkmalschutz sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen gefördert werden. Mit der Bürgerstiftung Hildesheim soll für lebzeitige und testamentarische Zustiftungen eine Möglichkeit geschaffen werden, unter einem gemeinsamen organisatorischen Dach langfristig für gemeinnützige Zwecke Vermögen aufzubauen, das kompetent und kostengünstig betreut wird. Die Bürgerstiftung wendet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen mit der Bitte, die Arbeit der Stiftung durch Zustiftungen, Spenden oder ehrenamtliche Mitarbeit zu unterstützen. Auch kleinere Zustiftungen sind willkommen, die Bündelung bürgerschaftlicher Kräfte ist Grundlage der Arbeit. Das Motto der Bürgerstiftung Hildesheim lautet:

„Gemeinsam Gutes anstiften“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Hildesheim“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hildesheim.
(3) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Ihre Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Entwicklung der Stadt Hildesheim und das Wohl ihrer Einwohner in folgenden Bereichen nachhaltig zu fördern:  Erziehung und Bildung, Forschung und Lehre,  Kunst und Kultur,  Natur- und Umweltschutz , Stadtgestaltung und Denkmalschutz, Jugend- und Altenpflege,  Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die Förderung der von ihnen betreuten Selbsthilfegruppen, Mildtätigkeit zugunsten von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,  Kriminalprävention und  Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen, die diese Zwecke verfolgen, und für eigene Projekte der Bürgerstiftung Hildesheim. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Hildesheims gefördert werden.
(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die finanzielle und/oder operative Förderung von Vorhaben im Sinne des Stiftungszwecks, die von anderen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Einrichtungen durchgeführt werden, b) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen, die solche Zwecke verfolgen, c) eigene Projekte der Stiftung im Sinne der in Absatz 1 genannten Zwecke, d) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Stiftungsgedankens in der Bevölkerung.
(3) Die Stiftungszwecke müssen nicht in gleichem Maße und nicht gleichzeitig verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen

(1) Die Stiftung wird ausgestattet mit der Summe der in den Einrichtungserklärungen der Gründungsstifter angegebenen Stiftungsbeträgen und Sachstiftungen.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche Zuwendungen, die ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet oder erkennbar als Beitrag zum Stiftungsvermögen bestimmt sind. Erbschaften und Vermächtnisse sind Zustiftungen auch ohne diesbezügliche Zweckbestimmung.
(3) Zustiftungen im Wert von mindestens 50.000,– Euro können als unselbständige (treuhänderische) Stiftungen unter dem Dach der Bürgerstiftung auf Wunsch des Stifters mit dessen Namen verbunden werden. Den Mindestbetrag für solche Zustiftungen kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats jeweils mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verändern.
(4) Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.
(5) Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

§ 5 Verwendung der Mittel der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen ist ertragbringend und sicher anzulegen.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Für die Verwendung der Erträge von Zustiftungen gemäß § 4 Absatz 3 sowie für Spenden ist der vom Zuwendenden angegebene Zweck im Rahmen der Stiftungszwecke maßgebend. Im übrigen können die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden in der steuerrechtlich zulässigen Höhe auch Rücklagen zugeführt werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind
1. die Stifterversammlung 2. der Stiftungsrat 3. der Vorstand.

§ 7 Die Stifterversammlung

(1) Mitglieder der Stifterversammlung sind die Personen, die bei der Stiftungsgründung oder im Wege der Zustiftung zum Stiftungsvermögen unmittelbar oder über die „Stiftungsinitiative Bürgerstiftung Hildesheim e.V.“ mindestens 500,– Euro, als juristische Person mindestens 1.500,– Euro, beigetragen haben. Sie gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an, juristische Personen 30 Jahre seit der Zuwendung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht mit dem Tode des Stifters nur dann auf die Erben über, wenn es sich um eine Stiftung in Höhe von mindestens 50.000,–Euro handelt, kann aber von ihnen nicht weitervererbt werden.
(2) Die Mitglieder der Stifterversammlung können sich in den Sitzungen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Erbengemeinschaften und juristische Personen können nur durch eine einzelne natürliche Person vertreten werden. Auf die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verzichtet werden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll, und auch deren Nachfolger angeben. Deren Zugehörigkeit zur Stifterversammlung endet mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Tode des Stifters.
(4) Die Mindestbeträge, die zur Begründung der Rechte in der Stifterversammlung in Absatz 1 vorausgesetzt sind, können auf Antrag des Vorstandes von der Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit im Wege der Satzungsänderung verändert werden.
(5) Die Stifterversammlung wird zumindest einmal im Jahr vom Vorstand über die Führung der Geschäfte unterrichtet und jeweils im zweiten Jahr nach einer Sitzung von dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsrats mit einer Frist von 21 Kalendertagen seit Absendung der Einladung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder der Stifterversammlung oder der Vorstand dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen einem Monat seit der Antragstellung entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Satz 2 bezeichneten Mitglieder bzw. der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhaltes und der Tagesordnung die Einberufung selbst bewirken. Die erste Stifterversammlung findet als Teil der Gründungsversammlung statt, die vom Vorsitzenden des Vereins „Initiative Bürgerstiftung Hildesheim e.V.“ einberufen wird. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einladungen genügt der Nachweis der rechtzeitigen Absendung.
(6) Die Sitzungen der Stifterversammlung werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen sind. Sie können von den Mitgliedern der Stiftungsorgane in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(7) Der Vorstand der Stiftung hat der Stifterversammlung über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse seit der vorhergehenden Versammlung und über die beschlossenen Wirtschaftspläne sowie die geplanten Vorhaben zu berichten.
(8) Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung unterliegen:
a. die Wahl des Stiftungsrats gem. § 8 Abs. 1 – 3 und Abs. 5 Satz 2, b. die Wahl des ersten Vorstands gem. § 9 Abs. 1 – 4, c. die Wahl von Rechnungsprüfern gem. § 11 Abs. 3, d. die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats gem. § 8 Abs. 12, e. Satzungsänderungen gem. § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 4, f. die Auflösung der Stiftung und die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung gem. § 12 Abs. 2 und 4, g. die Angelegenheiten, die der Stiftungsrat der Stifterversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(9) Soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet die Stifterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt.
(10) Die Beschlussfassung ist nur wirksam, wenn ihr Gegenstand bei der Einberufung ausdrücklich angegeben worden ist.
(11) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stifterversammlung auf weniger als zehn Personen, werden die der Stifterversammlung obliegenden Beschlüsse durch die Stifterversammlung und den Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung gefasst, wobei alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben. Die Beschlüsse werden entsprechend durch die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands gefasst, wenn Mitglieder der Stifterversammlung nicht mehr vorhanden sind. Die für Beschlüsse der Stifterversammlung erforderlichen Mehrheiten gelten auch für diese Beschlüsse.
(12) Auf Vorschlag des Vorstands kann der Stiftungsrat Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Stifterversammlung ernennen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Stifterversammlung.

§ 8 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Personen. Über die jeweilige Anzahl entscheidet die Stifterversammlung.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der Stifterversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, dass die Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließt. Sind mehr Kandidaten vorhanden als zu wählende Mitglieder des Stiftungsrats, so ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Von den bei der Gründung der Stiftung zu wählenden Mitgliedern des Stiftungsrats werden die notfalls aufzurundende Hälfte der Mitglieder auf vier Jahre und die übrigen auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit erfolgt die Neuwahl auf vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus. Wählbar sind nur Personen, die im Zeitpunkt der Wahl bzw. Wiederwahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Mitglied des Stiftungsrats, das in den Vorstand gewählt wird, scheidet aus dem Stiftungsrat aus.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Ist die aufgerundete Hälfte der von der Stifterversammlung gewählten Mitglieder des Stiftungsrats ausgeschieden, erfolgen weitere Nachwahlen durch außerordentliche Tagungen der Stifterversammlung.
(5) Der Stiftungsrat wählt von seinen Mitgliedern den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreter in getrennten und geheimen Wahlgängen.
(6) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(7) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(8) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Er ist vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Stiftungsrats mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen einem Monat seit der Antragstellung entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken.
(9) Die Sitzungen des Stiftungsrats werden von dem Vorsitzenden des Stiftungsrats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und notfalls von einem durch das Los zu bestimmenden Mitglied geleitet. Er ist bei satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen sind.
(10) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
(11) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats dem Verfahren widerspricht.
(12) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrats während der Amtszeit durch die Stifterversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltung abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrats oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Bei der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht, jedoch Anspruch auf Gehör.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Über die Anzahl entscheidet bei dem ersten nach der Gründung zu wählenden Vorstand die Stifterversammlung, im übrigen der Stiftungsrat
(2) Der erste Vorstand wird von der Stifterversammlung gewählt, jeder weitere vom Stiftungsrat. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, dass die Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließt. Sind mehr Kandidaten vorhanden als zu wählende Mitglieder des Vorstandes, so ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Von den bei der Gründung der Stiftung zu wählenden Mitgliedern des Vorstandes wird die notfalls aufzurundende Hälfte der Mitglieder auf vier Jahre und werden die übrigen auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit erfolgt die Neuwahl auf vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus. Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl bzw. Wiederwahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsrat für den Rest der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand wählt von seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Vorstandes oder die Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter.
(5) Der Vorstand vertritt durch zwei Mitglieder gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vollmachten zur Einzelvertretung erteilen.
(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er ist allein zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks das Konzept der Förderung eigener und fremder Projekte fest, wählt die konkret zu fördernden Projekte aus und entscheidet über den Umfang der Förderung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(7) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der auch die Verteilung der Aufgaben im Vorstand zu regeln sind. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Bei der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf Gehör.

§ 10 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrats.
(3) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 11 Geschäftsführung und -prüfung, Haftung der Organmitglieder

(1) Der Vorstand hat vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftspan aufzustellen, über das Vermögen der Stiftung sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung durch den Stiftungsrat. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stifterversammlung und der Stiftungsrat wählen jeweils in offener Abstimmung je einen Rechnungsprüfer für das laufende und das nächste Geschäftsjahr. Diese haben gemeinsam jeweils vor der Entscheidung des Stiftungsrats über die Erteilung der Genehmigung eines Jahresabschlusses die Geschäfts- und Rechnungsführung zu prüfen. Die Wahl zum Rechnungsprüfer setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus.
(3) Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf eines Rechnungsjahres obliegt dem Stiftungsrat.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Sie sind unwirksam, soweit sie die Gemeinnützigkeit der Stiftung beeinträchtigen oder die grundsätzliche Zweckrichtung der Stiftung ändern.
(2) Die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hildesheim oder, wenn die Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst, an eine bzw. mehrere steuerbegünstigte Vereinigungen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von der Stifterversammlung rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
(3) Die Auflösung der Stiftung und Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Stifterversammlung, der – abgesehen vom Fall des § 7 Abs. 4 – mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss, oder eines Beschlusses der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats nach Maßgabe des § 7 Abs. 11, jedoch ist nach dem Nds. Stiftungsgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung zu Lebzeiten von Stiftern deren Zustimmung erforderlich.

Abdruck der Satzung vom 17.09.2001 mit den unter Zustimmung aller Stifter beschlossenen und am 06.11.2002 von der Bezirksregierung Hannover genehmigten Änderungen.
Der Vorstand