Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Stiftung und Spende?

Ein in eine Stiftung als Zustiftung eingezahlter Betrag verbleibt auf ewig im Stiftungskapital; dieses muss erhalten bleiben.

Die jährlich aus dem Stiftungskapital erwirtschafteten Erträge stehen der fördernden und operativen Tätigkeit der Stiftung zur Verfügung. Eine Spende kann dagegen sofort und in vollem Umfang für die Stiftungstätigkeit verwendet werden.

Grundsätzlich sind sowohl Zustiftung als auch Spende steuerlich abzugsfähig

  • für Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Mio € unabhängig davon, ob in neue oder bestehende Stiftung eingezahlt wird. Der steuerliche Abzug kann auf das Jahr der Zustiftung und bis zu 9 Folgejahre verteilt werden.
  • für Spenden durch einen Sonderausgabenabzug von 20 %  des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres.

Anmerkung: Eine steuerliche Beratung durch die BürgerStiftung Hildesheim findet nicht statt.

Muss ich als Stifter*in immer wieder Einzahlungen leisten?

Nein! Eine einmalige Zahlung verpflichtet nicht zu weiteren Zustiftungen oder Spenden. Natürlich ist es jeder Stifterin und jedem Stifter freigestellt, in der Folgezeit – auch in unterschiedlicher Höhe – weitere Zustiftungen oder auch Spenden in beliebiger Höhe vorzunehmen. Wird damit ein bestimmter, der Satzung entsprechender Stiftungszweck verbunden, wird dies von der Stiftung beachtet.

Wozu verpflichtet sich ein Förderer/eine Patin oder ein Pate?

Ein Förderer/Pate übernimmt entweder die Bezahlung einer laufenden Aufwandsart der Bürgerstiftung wie Miete, Drucksachen, Porto usw. oder er zahlt regelmäßig/monatlich oder zu festen Zeiten im Jahr einen Förderbetrag ab 10 €/monatlich.

Ein Förderer/Pate kann jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen seine Förderung einstellen.

Was bedeutet „gemeinnützig anerkannt“?

Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft:

  1. Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein; diese muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
  4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
  5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59 Abgabenordnung).

Das Finanzamt prüft turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden. Ist dies der Fall, erteilt es einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 Abgabenordnung). Dieser berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spenden­bescheinigungen).

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§§ 61 –  64 AO).

Das Finanzamt Hildesheim hat die Gemeinnützigkeit der BürgerStiftung Hildesheim anerkannt.