Gründung eines TreuhandFonds – eine Möglichkeit, gemeinsam Gutes anzustiften!
Die Errichtung eines Stiftungs-TreuhandFonds unter Ihrem Namen ist eine besondere Form der Zustiftung in den Kapitalstock der BürgerStiftung Hildesheim.
Die Gründung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung erfordert durch die notwendige staatliche Anerkennung und Kontrolle, Besetzung eines Vorstandes, Organisation einer Stiftungsverwaltung, Nachfolgeregelungen uvm. einen hohen Aufwand und setzt auch ein entsprechend großes Vermögen voraus.
Im Gegensatz dazu muss ein unselbstständiger TreuhandFonds über keine eigenen Gremien verfügen. Er wird unter dem Dach der BürgerStiftung Hildesheim geführt, ist also keine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Stifterin/der Stifter behält aber Einfluss insbesondere auf die Verwendung der erwirtschafteten Erlöse und Spenden.
Ein solcher TreuhandFonds (Stiftungsfonds) trägt den Namen der Stifterin/des Stifters, wobei auch Abkürzungen oder anonymisierende Bezeichnungen möglich sind.
Ein TreuhandFonds kann errichtet werden
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zu Lebzeiten – schnell und einfach:
Satzung und Stiftungszweck werden vertraglich zwischen Stifter*in und Stiftung vereinbart (ein Muster liegt vor) und lassen sich flexibel anpassen.
Voraussetzung ist nur, dass der individuell bestimmte Zweck mit den Satzungszwecken der BürgerStiftung Hildesheim übereinstimmt, die für diese Art der Zustiftung ein Stiftungskapital ab 50.000 Euro vorsieht. Dieses kann auch in Raten eingezahlt werden.
Das auf diesen TreuhandFonds zugestiftete Stiftungskapital wird Teil des Vermögens der BürgerStiftung Hildesheim und von dieser verwaltet. Das Stiftungskapital bleibt erhalten; nur die aus der Verwaltung des zugestifteten Kapitals erzielten Erlöse können für den von der Stifterin/dem Stifter bestimmten Zweck verwendet werden.
Zustiftungen und Spenden zu diesem TreuhandFonds sind möglich. Soll er letztwillig bedacht werden, muss der Treuhänder, d.h. die Bürgerstiftung, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrags verpflichtet wird oder ist, das zugewendete Vermögen „für“ den bestehenden TreuhandFonds zu verwenden.
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von Todes wegen:
Hier wird der TreuhandFonds durch Anordnung im Testament (siehe Stichwort „Vererben“) entweder durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis errichtet. Dabei sind die Treuhänderin, hier also die BürgerStiftung Hildesheim, die Zweckbindung und die Höhe der Vermögenszuwendung genau zu bezeichnen.
Eine für Sie interessante Variante:
Sie gründen schon zu Lebzeiten einen TreuhandFonds, den Sie im Todesfall mit Ihrem weiteren Vermögen auffüllen.
Auf diese Weise wirken Sie bei der Entstehung Ihres StiftungsFonds aktiv mit und können zu Lebzeiten erleben, wie er in Ihrem Sinne den Stiftungszweck erfüllt, und erhalten so die Gewissheit, dass Ihr TreuhandFonds nach Ihrem Ableben in Ihrem Sinn und unter Ihrem Namen weitergeführt werden wird.
Zu einkommensteuerlichen und schenkungssteuerlichen Vorteilen sollten Sie sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bzw. Treuhandstiftung können im Veranlagungsjahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wobei die Aufteilung auf die Jahre unterschiedlich gewählt werden kann.
Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung zu Lebzeiten des Stifters sind schenkungssteuerfrei. Nach dem Ableben unterliegt das vererbte Vermögen grundsätzlich der Erbschaftsbesteuerung. Zuwendungen in Form von Erbschaften und Vermächtnissen jeder Art an eine Stiftung sind aber erbschaftssteuerfrei. Werden geerbte Vermögenswerte innerhalb eines Zweijahreszeitraumes nach dem Erwerb einer steuerbegünstigten Stiftung überlassen, werden diese Zuwendungen nachträglich von der Erbschaftsteuer befreit.